KI ermöglicht es, menschliche Stimmen für unterschiedliche Zwecke zu erzeugen. Manchmal geht es einfach um privaten Spaß, manchmal aber auch um kommerzielle Anwendungen. Manche verfolgen sogar kriminelle Absichten. All dies ist An-lass genug, sich einmal die rechtlichen Vorgaben und Grenzen anzusehen.

KI-erzeugte Stimmen bieten ungeahnte Möglichkeiten

Sie möchten einer Freundin zum Geburtstag eine Sprachnachricht schicken – gesprochen von ihrem Lieblingsschauspieler? Sie brauchen für einen Werbespot eine markante Stimme? All das ist heute leicht möglich! Doch leider funktioniert auch Folgendes: Ein Krimineller hinterlässt auf Ihrem Anrufbeantworter eine Nachricht, scheinbar gesprochen von jemandem aus der Personalabteilung, dessen Stimme Sie kennen. Die Nachricht bittet Sie um Rückruf unter einer Handynummer – angeblich ganz dringend. Ihr Personaldatensatz sei beschädigt worden. Sie sollen bitte rasch eine Reihe persönlicher Daten durchgeben, von der Steuernummer bis zur Kontonummer. Ach ja: „Falls ich nicht gleich rangehen kann, bitte auf den AB meines Handys sprechen.“ Auch das ist Teil der Nachricht.

Seien Sie bei ungewöhnlichen Anrufen kritisch

Natürlich wäre es im obigen Beispiel ganz einfach, eine Mail über das Firmennetz an den Personaler zu schreiben, dessen Stimme Sie gehört haben. Oder Sie könnten ihn unter seiner bekannten Telefonnummer im Firmennetz anrufen. So ließe sich schnell klären, ob wirklich er angerufen hat – oder doch jemand anderes. Nur: Bisher rechnet kaum jemand damit, dass ein Anruf gefälscht sein könnte. Deshalb haben solche Betrugsmaschen derzeit noch beste Erfolgsaussichten. An die Stimme eines ahnungslosen Personalers zu kommen, ist in der Praxis kein Problem. Solche Menschen telefonieren ständig – das gehört fast immer zu ihrem Job. Bei jedem beliebigen Telefonat lässt sich die Stimme aufnehmen und anschließend weiterverarbeiten.

Kommerzielle Nutzung erfordert rechtliche Vereinbarungen

Jede leistungsfähige KI kommt mit einem Auftrag wie „Erzeuge mir den nachfolgenden Text mit einer Stimme, die so ähnlich klingt wie die Stimme von …“ problemlos klar. Das scheint auf den ersten Blick eine gute Möglichkeit zu sein, um sich die Kosten für einen professionellen Sprecher zu sparen. Doch genauso wie es ein Recht am eigenen Bild gibt, existiert auch ein Recht an der eigenen Stimme. Niemand muss dulden, dass seine Stimme kommerziell verwendet wird, ohne vorher um Erlaubnis gefragt zu werden. Oft wäre eine solche Erlaubnis sogar zu bekommen – allerdings nur gegen Bezahlung. Denn es gibt viele Menschen mit markanter Stimme, die sich gern buchen lassen. Manche von ihnen leben sogar davon. Das könnten sie nicht mehr, wenn ihre Stimme mithilfe von KI hinter ihrem Rücken kostenlos nachgeahmt werden dürfte.

Markante Stimmen sind sogar nach dem Tod geschützt

Manche glauben, dass man die Stimmen verstorbener Personen frei verwenden könnte. Das scheint viele Möglichkeiten zu bieten – denn längst verstorbene Schauspieler mit markanten Stimmen gibt es genug. Ein Beispiel, das zumindest viele Ältere kennen, wäre etwa „Loriot“. Doch Vorsicht: So einfach ist es rechtlich nicht. Das Recht an der eigenen Stimme ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es schließt auch nach dem Tod des „Stimminhabers“ die unerlaubte Nutzung der Stimme für kommerzielle Zwecke aus.

Stimmen sind oft personenbezogen – aber nicht immer

Auf den ersten Blick scheinen menschliche Stimmen ein Musterbeispiel für personenbezogene Daten zu sein. Das kann zutreffen, muss aber nicht. Entscheidend ist, ob eine Stimme einem bestimmten Menschen zugeordnet werden kann. Wenn es sich um eine „Allerwelts-Stimme“ handelt, werden die meisten Hörer diese Stimme niemandem zuordnen können. Dann fehlt der Personenbezug. Anders sieht es beispielsweise bei der Stimme eines bekannten Schauspielers aus. Manche Stimmen sind so bekannt, dass nahezu alle sie einer bestimmten Person zuordnen können. Dann liegt der Personenbezug auf der Hand. Die Unterscheidung ist wichtig dafür, ob die DSGVO zu beachten ist oder nicht. Im Zweifel sollte man davon ausgehen, dass sie gilt – das vermeidet spätere rechtliche Schwierigkeiten.

Harmlose private Scherze sind in Ordnung

Manche befürchten jetzt vielleicht, hier sei wieder einmal alles verboten. Doch so schlimm ist es nicht. Einen privaten Geburtstagsgruß mit der Stimme eines bekannten Politikers oder Schauspielers aufzunehmen, ist durchaus in Ordnung. Die Sache muss dann aber wirklich im privaten Bereich bleiben. Deshalb gehört ein solcher Gruß weder in soziale Netzwerke noch auf eine Homepage.