Das Erfassen von Kennzeichen beim Parken ist inzwischen weit verbreitet. Für den Datenschutz ist das unproblematisch, sofern bestimmte Vorgaben eingehalten werden.

Das Kennzeichen ersetzt Ticket und Parkscheibe

Früher musste man auf Supermarktparkplätzen an die Parkscheibe denken oder im Parkhaus ein Ticket ziehen, das am Kassenautomat für die Abrechnung der Parkzeit genutzt wurde. Vergessene Parkscheiben oder verlorene Tickets konnten teuer werden.
Heute erfasst an der Einfahrt eine Kennzeichen-Kamera das Nummernschild sowie Datum und Uhrzeit der Einfahrt. Bei der Ausfahrt wird das Kennzeichen erneut erfasst. Bei gebührenfreien Parkplätzen prüft das System, ob die zulässige Parkzeit eingehalten wurde. Ist das der Fall, werden die Daten kurzfristig gelöscht. Bei gebührenpflichtigen Parkplätzen wird zusätzlich geprüft, ob die Parkgebühr korrekt bezahlt wurde.

Die DSGVO ist anwendbar

Kfz-Kennzeichen gelten als personenbezogene Daten, wenn der Halter eine natürliche Person ist. Auch wenn das Kennzeichen selbst keine direkte Identifikation ermöglicht, ist es eindeutig einer Person zugeordnet.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Kennzeichen und Parkzeiten ist der sogenannte Parkvertrag, der bereits durch das Einfahren in den Parkplatz oder das Parkhaus zustande kommt – selbst wenn das Parken kostenlos ist. Auch dort gelten Bedingungen, etwa eine maximale Parkdauer.

Die Informationspflichten der DSGVO gelten

Nach Art. 13 DSGVO müssen Parkplatzbetreiber umfassend über die Datenerhebung informieren: Wer erhebt die Daten? Zu welchem Zweck? Wie läuft die Verarbeitung ab? Was geschieht danach mit den Daten? Daher finden sich an Einfahrten oft ausführliche Informationstafeln. Beschwerden über fehlende Informationen sind selten – die meisten Betreiber erfüllen die Vorgaben zuverlässig.

Bei juristischen Personen ist theoretisch alles anders

Fahrzeuge, die auf eine juristische Person wie eine GmbH zugelassen sind, fallen nicht unter die DSGVO. Das ist in Erwägungsgrund 14 ausdrücklich festgehalten. Praktisch spielt das aber keine Rolle: Parkplatzbetreiber können nicht erkennen, ob ein Fahrzeug einer natürlichen oder einer juristischen Person gehört – und wenden daher die DSGVO für alle Fahrzeuge gleichermaßen an.

Vertragsverstöße führen zu Konsequenzen

Wer auf einem kostenlosen Parkplatz länger steht als erlaubt oder bei gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung abfährt, muss mit einer Vertragsstrafe rechnen – häufig zwischen 40 € und 60 €.
Um Ansprüche durchzusetzen, kann der Parkplatzbetreiber über eine Halterauskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt Namen und Anschrift des Fahrzeughalters ermitteln. Grundlage dafür ist das Straßenverkehrsgesetz. Da das Parken rechtlich zum „ruhenden Verkehr“ gehört, fällt auch die Durchsetzung von Parkgebühren darunter. Die Kosten der Halterauskunft werden zusätzlich zur Vertragsstrafe in Rechnung gestellt.